Vorlage gemäss Beschluss des Ständerats vom 21. September 2021
Selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz:
• Für selbstgenutztes Wohneigentum am Hauptwohnsitz muss zukünftig kein Eigenmietwert mehr versteuert werden.
• Die Kosten für Unterhalt, Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten können sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene nicht mehr abgezogen werden.
• Auf Bundesebene werden die Abzüge zur Förderung von Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen sowie für Rückbaukosten gestrichen. Die Kantone können diese in ihren Steuergesetzen weiterhin zulassen (Rückbaukosten unbegrenzt, Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen zeitlich begrenzt aufgrund des CO2-Gesetzes vom 25. September 2020).
• Die Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten können sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weiterhin in Abzug gebracht werden.
• Für Ersterwerber ist ein befristeter Schuldzinsabzug vorgesehen, um dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung gebührend Rechnung zu tragen: Für Ehegatten bis zu 10‘000 CHF, für übrige Steuerpflichte bis zu 5‘000 CHF, absteigend über maximal 10 Jahre.
• Private Schuldzinsen sind nur noch reduziert und beschränkt auf maximal 70% der steuerbaren Vermögenserträge zum Abzug zugelassen.
Zweitwohnungen und Renditeliegenschaften im Privatvermögen:
• Bei Zweitwohnungen muss weiterhin der Eigenmietwert versteuert werden, bei Renditeliegenschaften im Privatvermögen die Mietzinserträge.
• Die Kosten für Unterhalt, Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten können sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weiterhin abgezogen werden.
• Auf Bundesebene werden die Abzüge zur Förderung von Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen sowie für Rückbaukosten gestrichen. Die Kantone können diese in ihren Steuergesetzen weiterhin zulassen (Rückbaukosten unbegrenzt, Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen zeitlich begrenzt aufgrund des CO2-Gesetzes vom 25. September 2020).
• Die Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten können sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene weiterhin in Abzug gebracht werden.
• Private Schuldzinsen sind nur noch reduziert und beschränkt auf maximal 70% der steuerbaren Vermögenserträge zum Abzug zugelassen.